Die Regelung über die Breite der Warenauslagen in § 11 GWS-GSR-Inn ist wie folgt anzupassen:    Einheitlich für historischen und zu gestaltenden Bereich: je angefangene 3,50 m Fassadenfront je Geschäft nur eine Warenauslage in der Größe von maximal 100 cm Breite …    Die Verwaltung wird gebeten, bis zum StUmA eine beschlussreife Satzungsanpassung vorzulegen.    Die Verwaltung wird gebeten, in dem Erfahrungsbericht[1] auch darzustellen,   
  1. ob eine Differenzierung der Satzungsregeln nach Straßenzügen darstellbar und sinnvoll ist und
  2. inwieweit mit einer Öffnungsklausel für Abweichungen im Einzelfall mehr Flexibilität in die Satzung gebracht werden kann, ohne die Umsetzbarkeit und Rechtssicherheit zu beeinträchtigen (Analog zu § 2 der Satzung).